Wettbewerbsbestimmungen

Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens

Bereits seit dem 11. Juli 1965 gibt es das

Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens
(Heilmittelwerbegesetz - HWG)

Das Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für

  • Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes,
  • Medizinprodukte im Sinne des § 3 des Medizinproduktegesetzes,
  • andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht, sowie operative plastisch-chirurgische Eingriffe, soweit sich die Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht

Nähere Informationen online verfügbar

Wer sich über dieses Gesetz ausführlich näher informieren möchte, findet den dazugehörigen Gesetzestext auf dieser Seite: http://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/BJNR006049965.html

Hintergrundinformationen zu der o.g. Homepage:
Die Bundesregierung stellt unter Federführung des Bundesministeriums des Innern in einem gemeinsamen Projekt mit der juris GmbH für interessierte Bürgerinnen und Bürger eine umfangreiche Datenbank mit aktuellen Verwaltungsvorschriften der obersten Bundesbehörden kostenlos im Internet bereit. Die Datenbank beinhaltet „living documents“, d.h. die Bundesressorts aktualisieren fortlaufend die eingestellten Dokumente.