Wettbewerbsbeschränkungen
Was ist erlaubt, was nicht?
Auch heute sind viele Ärzte, Kliniken und Praxen stark verunsichert, ob und welche Maßnahmen sie im Bereich des Marketings / der Werbung ergreifen dürfen. Wir wollen Ihnen auf dieser Seite eine kleine Einschätzung darüber geben, was unserer Meinung nach erlaubt ist und was nicht.
Erlaubt sind unserer Meinung nach:
- die Beschreibung und Darstellung von sachlichen, berufsbezogenen Informationen
- die Vermittlung von korrekten Informationen für Patienten über die Praxis und ihr Leistungsangebot
- die sachliche und neutrale Nutzung von Sozialen Netzwerke für zusätzliche Arzt- / Praxisprofile
Urteile zum ärztlichen Werberecht
Es gibt einige Urteile, die die Lockerung des Werberechts für Ärzte unterstützen:
- Urteil des Verwaltungsgerichts Minden ( Az. : 7 K 39/08 ) aus 2009
- BGH, I ZR 51/04, Urteil vom 01. März 2007
Nicht erlaubt sind unserer Meinung nach:
- anpreisende Werbung (zum Beispiel die Verwendung von Superlativen - Marke "der beste Orthopädie in Nordrhein-Westfalen")
- irreführende Werbung (zum Beispiel Werbung mit Gesundheitsversprechen - Marke "innerhalb von 3 Tagen schmerzfrei")
- vergleichende Werbung (zum Beispiel Werbung, die einen unzulässigen Vergleich mit anderen Praxen darstellt - Marke "ein derart kompetentes Praxisteam finden Sie in Münster nur bei uns")
Bitte beachten:
Die o.g. Informationen stellen keine Rechtsberatung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Auch wird für evtl. Schäden aus der eigenmächtigen Umsetzung dieser Informationen keinerlei Haftung übernommen.